Grundlagen zur Absturzsicherung
Dieses Dokument orientiert sich am Leitfaden zur Montage von Fenstern und Türen und soll als Anleitung für die absturzsichernde Fensterbefestigung bei verschiedenen Mauerwerken mit K-Universalankern dienen, welche nach der ETB-Richtlinie für „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ geprüft wurden.
Wann muss absturzsichernd befestigt werden?
Werden Bauteile unterhalb der Brüstungshöhe und ab einem bestimmten Höhenunterschied zwischen Fußboden (Raumseite) und angrenzender Geländeoberkante (Außenseite) eingebaut, werden baurechtliche Anforderungen an die Absturzsicherung gestellt (Abbildung 1). Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Vorgaben, wie hoch ein absturzsicherndes Element sein muss, um die Absturzsicherheit zu gewährleisten. Die maßgeblichen Brüstungshöhen sind in den Landesbauordnungen der Länder geregelt.
Maßgebliche Brüstungshöhen nach Bundesländern
Die Mindesthöhe von Brüstungen und Umwehrungen hängt von der Absturzhöhe ab. Man unterscheidet zwischen einer Absturzhöhe bis 12 Meter und einer über 12 Meter. Gemessen wird die Brüstungs- oder Umwehrungshöhe von der Oberfläche des Fußbodens bis zur Oberkante der Brüstung oder Umwehrung. Ist ein betretbarer Sockel vorhanden, wird ab dessen Oberkante gemessen.
Bundesland | Fensterbrüstung bei Absturzhöhe | Umwehrung bei Absturzhöhe | ||
Umwehrung i. d. R. ab 1,0 m Absturzhöhe, sonst (*) | bis 12 m | über 12 m | bis 12 m | über 12 m |
Musterbauordnung | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Baden-Württemberg | 0,8 m ab 0,2 m Tiefe, sonst 0,9 m | |||
Bayern (0,5 m) | 0,8 m** | 0,9 m** | 0,9 m** | 1,1 m** |
Berlin | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Brandenburg | 0,9 m | 1,1 m | 0,9 m | 1,1 m |
Bremen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Hamburg | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Hessen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Niedersachsen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Nordrhein-Westfalen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Rheinland-Pfalz | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Saarland | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Sachsen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Sachsen-Anhalt | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Schleswig-Holstein | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Thüringen | 0,8 m | 0,9 m | 0,9 m | 1,1 m |
Quelle: www.bauregelwerk.de/bauplanung-umwehrungen/absturzsicherungen.html - Stand 24.06.2014
** Empfehlungen des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS), Quelle: Standpunkt zu Brüstungs- und Geländerhöhen - Stand 08.2015
Befestigung des Bauteils zum tragenden Baukörper
Anforderungen an absturzsichere Bauteile und deren Befestigung zum Baukörper
Für den Nachweis der Befestigung (Windlast, horizontale Nutzlast bzw. „Holmlast“) ist DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit dem nationalen Anhang zu beachten (EC 1 - Eurocode 1).
Für die Lastabtragung der Kräfte (in der Fensterebene und rechtwinklig zur Fensterebene) sind die vom Systemgeber angegebenen Befestigungspunkte und Befestigungsabstände zu beachten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Katalog sowie im Leitfaden zur Montage.