Grundlagen zur Absturzsicherung

1.1. Einleitung

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Absturzsicherung nach ETB-Richtlinie bei der Fensterbefestigung. Spezifische Daten, wie Prüfberichtnummern, Befestigungsabstände und die optimalen Befestigungsmittel finden Sie in den jeweiligen Unterbereichen:

Das Ziel dieser Broschüre ist, Ihnen die nötigen Informationen und Prüfnachweise zu liefern, um eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zu beantragen.

Dieses Dokument orientiert sich am Leitfaden zur Montage von Fenstern und Türen und soll als Anleitung für die absturzsichernde Fensterbefestigung bei verschiedenen Mauerwerken mit K-Universalankern dienen, welche nach der ETB-Richtlinie für „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ geprüft wurden. Wir beziehen uns dabei zunächst nur auf die Befestigung und nicht auf die Anforderungen an Fenster und Verglasung. Im Anschluss schildern wir welche Schritte für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall benötigt werden.


1.2. Wann muss absturzsichernd befestigt werden?

Werden Bauteile unterhalb der Brüstungshöhe und ab einem bestimmten Höhenunterschied zwischen Fußboden (Raumseite) und angrenzender Geländeoberkante (Außenseite) eingebaut, werden baurechtliche Anforderungen an die Absturzsicherung gestellt (Abbildung 1). Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Vorgaben, wie hoch ein absturzsicherndes Element sein muss, um die Absturzsicherheit zu gewährleisten. Die maßgeblichen Brüstungshöhen sind in den Landesbauordnungen der Länder geregelt - siehe Kapitel 1.3.


1.3. Maßgebliche Brüstungshöhen nach Bundesländern

Die Mindesthöhe von Brüstungen und Umwehrungen hängt von der Absturzhöhe ab. Man unterscheidet zwischen einer Absturzhöhe bis 12 Meter und einer über 12 Meter. Gemessen wird die Brüstungs- oder Umwehrungshöhe von der Oberfläche des Fußbodens bis zur Oberkante der Brüstung oder Umwehrung. Ist ein betretbarer Sockel vorhanden, wird ab dessen Oberkante gemessen.
 

Bundesland

Fensterbrüstung bei Absturzhöhe

Umwehrung bei Absturzhöhe

Umwehrung i. d. R. ab 1,0 m
Absturzhöhe, sonst (*)

bis 12 m

über 12 m

bis 12 m

über 12 m

Musterbauordnung

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Baden-Württemberg

ab 20 cm Tiefe 0,8 m, sonst 0,9 m *)

Bayern (0,5 m)

0,8 m**

0,9 m**

0,9 m**

1,1 m**

Berlin

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Brandenburg

0,9 m

1,1 m

0,9 m

1,1 m

Bremen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Hamburg

0,8 m
ab 0,15 m Tiefe *)

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Hessen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Mecklenburg-Vorpommern

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Niedersachsen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Nordrhein-Westfalen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Rheinland-Pfalz

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Saarland

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Sachsen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Sachsen-Anhalt

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Schleswig-Holstein

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

Thüringen

0,8 m

0,9 m

0,9 m

1,1 m

*) Mit Tiefe ist hier die Dicke der massiven Brüstung im Fensteröffnungsbereich gemeint.

Quelle: www.bauregelwerk.de/bauplanung-umwehrungen/absturzsicherungen.html - Stand 24.06.2014

** Empfehlungen des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS), Quelle: Standpunkt zu Brüstungs- und Geländerhöhen - Stand 08.2015


1.4. Art der Absturzsicherung festlegen

1.4.1. Anforderungen an absturzsichernde Bauteile und deren Befestigung zum Baukörper

Für den Nachweis der Befestigung (Windlast, horizontale Nutzlast bzw. „Holmlast“) ist DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit dem nationalen Anhang zu beachten (EC 1 - Eurocode 1).

Für die Lastabtragung der Kräfte (in der Fensterebene und rechtwinklig zur Fensterebene) sind die vom Systemgeber angegebenen Befestigungspunkte und Befestigungsabstände zu beachten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Katalog sowie im Leitfaden zur Montage.

1.4.2. Anforderungen bei Fenstern mit, gegen Absturz sicherndem Holm oder französischem Balkon


1.5. Verklotzung planen

Abtragung der Kräfte in der Fensterebene (Eigen- und Verkehrslast)
Achtung: Statikanker sind wie Verklotzungen anzuordnen!


1.6. Windlast planen

Abtragung der Kräfte, die rechtwinklig zur Fensterebene wirken (Windlast) und allgemeine Befestigungsabstände


1.7. Absturzsicherung bei mehrfach unterteilten Elementen

Die folgende Abbildung zeigt die erforderlichen Nachweisketten hinsichtlich der Absturzsicherung bei einem mehrfach unterteilten Element.


1.8. Zustimmung im Einzelfall beantragen

Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte

Die Bauordnung fordert für Bauprodukte, dass sie verwendbar sind. Der Verwendbarkeitsnachweis ist ein Dokument welches sicherstellt, dass die Bauprodukte den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen und dass ihre Anwendung im Bauvorhaben sicher und zuverlässig ist. Um diesen Nachweis zu erbringen gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ):
Diese Zulassung wird von dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt und ist für Bauprodukte erforderlich, für die es keine harmonisierten Normen gibt. Die abZ bestätigt, dass das Bauprodukt die baurechtlichen Anforderungen erfüllt und in Deutschland verwendet werden darf.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP):
Das abP bestätigt, dass das Produkt den relevanten Bauvorschriften entspricht und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Es beschreibt den Anwendungsbereich und die Bedingungen, unter denen das Produkt verwendet werden darf und ersetzt in bestimmten Fällen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).

Zustimmung im Einzelfall (ZiE):
Die Zustimmung im Einzelfall wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie kommt zur Anwendung, wenn für ein Bauprodukt keine abZ oder abP vorliegt. Voraussetzung ist, dass über Prüfberichte nachgewiesen wird, dass das Bauprodukt oder die Bauweise sicher ist und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Der Weg über die Zustimmung im Einzelfall (ZiE):

Die genannten Verwendbarkeitsnachweise bilden die „Nachweiskette“, welche die Lastweiterleitung vom Fensterrahmen über die Verbindungsmittel, Konsolen und Dübel bis in den Rohbau sicherstellt. Wir als Knelsen GmbH, haben uns aus verschieden Gründen für die Arbeit mit der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) entschieden: 

  • Die Umsetzung von abZ und abP ist kostenintensiv. Die entstehenden Kosten würden in den Verkaufspreis einfließen.
  • Wir prüfen unsere Produkte in vielen verschiedenen Einzelsituation. Durch unser großes Sortiment an Prüfberichten und Produkten, können wir zu nahezu jeder Bausituation eine (ZiE) erwirken.
  • Sollte eine Bausituation nicht abbildbar sein, sind wir in kürzester Zeit in der Lage, eine Prüfung durchzuführen.
  • Prüfungen werden bei Bedarf durchgeführt. Die Kosten werden dadurch gering gehalten und unsere Kunden profitieren.

Wichtig hierbei ist, dass die geplante Konstruktion mit der geprüften Konstruktion im Detail übereinstimmt.
Falls Abweichungen auftreten, ist ein Nachweis nur möglich, wenn die geplante Konstruktion im Vergleich zur geprüften Konstruktion nachweislich mindestens die gleiche Tragfähigkeit und Sicherheit wie die geprüfte Konstruktion aufweist oder diese übertrifft. Wir prüfen in der Regel die anspruchsvollsten Situationen, damit die Prüfberichte auf „leichtere“ Situationen übertragen werden können.

Beispiele zur Übertragbarkeit von Prüfberichten:

2.10. Porenbetonstein PPW2 - seitlich, unten

Geprüftes Mauerwerk:
Porenbeton PPW2
Rohdichteklasse: 0,4 g/cm3
Druckfestigkeitsklasse: 2

Mauerwerk:
Porenbeton PPW4
Rohdichteklasse: 0,5 g/cm3
Druckfestigkeitsklasse: 4


2.8. Hochlochziegel T18 - seitlich

Geprüftes Mauerwerk:
Planhochlochziegel - T18
Druckfestigkeitsklasse: 8
Abmessung: 373x175x249 mm

Mauerwerk:
Planhochlochziegel - T18
Druckfestigkeitsklasse: 12
Abmessung: 498x175x249


3.5. EL-Anker - Kunststofffenster mit Verbreiterungsprofil

Fenstersystem:
Kunststoff mit Stahlarmierung,
Verbreiterungsprofil ohne Stahlarmierung,
e-Maß: 20 mm

Befestigungssystem:
EL-Anker - U-Profil
1,5 mm Materialstärke

Fenstersystem:
Kunststoff mit Stahlarmierung,
Verbreiterungsprofil ohne Stahlarmierung,
e-Maß: 15 mm

Befestigungssystem:
EL-Anker - U-Profil
2,5 und 3 mm Materialstärke


Ablauf ZiE Beantragung:

1. Beurteilung durch den Statiker: Ein Statiker überprüft die geplante bauliche Maßnahme und legt fest, ob sie sicher und technisch realisierbar ist.

2. Erstellung eines statischen Nachweises: Der Statiker erstellt mithilfe der „Knelsen-Prüfberichte“ einen statischen Nachweis, der die Tragfähigkeit und Sicherheit der Konstruktion belegt. Dieser Nachweis ist ein zentrales Dokument für die Beantragung der ZiE.

3. Antragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde: Der Bauherr oder Planer stellt, unter Einbeziehung des statischen Nachweises, den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

4. Prüfung durch die Behörde: Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag, insbesondere den statischen Nachweis, auf seine Plausibilität und Sicherheit.

5. Erteilung der ZiE: Wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass die bauliche Maßnahme sicher und technisch korrekt ist, wird die Zustimmung im Einzelfall erteilt.

Ein Statiker ist in diesem Prozess unverzichtbar, da seine Expertise und der statische Nachweis die Grundlage dafür sind, dass die Bauaufsichtsbehörde eine fundierte Entscheidung treffen kann. Der Ablauf kann, abhängig von der Bauaufsichtsbehörde, abweichen.


Sie benötigen Hilfe bei der Beantragung der ZiE? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Tel. (Mo-Fr 07:30 - 16:00 Uhr): +49 5258 93766 - 95 | E-Mail:  info(at)knelsen.de